Satzung
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Der Verein führt den Namen: "AH-Verband der Landsmannschaft Rheno-Saxonia e.V. zu Holzminden". Die Aktivitas wurde im Jahre 1856 in Holzminden von Baugewerkschülern gegründet. Die Gründung des AH-Verbandes erfolgte gegen Ende des 19.Jahrhunderts. Der AH-Verband setzt sich aus ehemaligen Mitgliedern der Aktivitas zusammen und führt ein Wappen in den Farben schwarz - gold - grün.
Der Verein hat seinen Sitz in Holzminden und ist dort in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Holzminden unter dem Aktenzeichen VR 127 eingetragen.
§2 Zweck und Ziel
Pflege und Förderung des Farbenstudententurns.
Förderung und Unterstützung der Aktivitas, insbesondere bei der Bildung und Weiterbildung in staatspolitischer, gesellschaftlicher und fachlicher Hinsicht, insbesondere durch Jugend- und Erwachsenenbildung (vergl. auch § 2 der Satzung).
Anleitung zur Mitarbeit der Aktivitas in den Gremien und an den Aufgaben der Fachhochschule.
Der Verein verfolgt seine Ziele parteipolitisch neutral ohne konfessionelle Bindungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.Dezember 1953;
Alle Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnausschüttung oder sonstige Zuwendungen.
Die Geschäftsstelle des Vereins ist der jeweilige Wohnort des amtierenden 1. Schriftwartes bzw. seines Vertreters.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe oder nicht genehmigte Vergütungen für Verwaltungsaufgaben begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitglieder der Aktivitas der LM Rheno-Saxonia können nach Beendigung ihres Studiums an einer FHS auf schriftlichen Antrag als ordentliche Mitglieder durch Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit in den Verein aufgenommen werden.
Jedes ordentliche Mitglied hat Stimmrecht auf der Jahresversammlung des Vereins.
Der Generalconvent kann mit 2/3 Mehrheit auch Nichtmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch freiwilligen Austritt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand, jedoch nur zum Ende des Geschäftsjahres.
b) Durch den vorn Generalconvent mit 2/3 Mehrheit beschlossenen Ausschluss.
c) Durch den Tod.
d) Durch Auflösung des Vereins
Das Ausscheiden aus dem Verein setzt die Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein voraus.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlöschen alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Ansprüche.
§5 Der Generalconvent
Der Generalconvent ist jährlich einmal abzuhalten und ist die satzungs gemäße Mitgliederversammlung. Er fasst Beschlüsse über grundsätzliche Fragen des Vereins.
Der Generalconvent ist insbesondere zuständig für:
a) Genehmigung der Niederschrift über den letzten Generalconvent
b) Genehmigung des Prüfberichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Vorstandsmitglieder
d) Wahl eines Kassenprüfers (jedes Jahr)
e) Ausschluss von Mitgliedern
f) Festlegung der Richtlinien der Vereinsarbeit
g) Festsetzung der Beiträge
h) Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über eingegangene Anträge
j) Beiträge an die Aktivitas
Der Generalconvent ist mit Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingereichten Anträge mindestens vier Wochen vorher vom Vorstand einzuberufen.
An dem Generalconvent können alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder teilnehmen. Das Stimmrecht ist nach § 4(2) geregelt.
Abänderungs- und Erweiterungsanträge zu den zu behandelnden Anträgen sind auf dem Generalconvent möglich.
Ein außerordentlicher Generalconvent kann einberufen werden:
a) vorn Vorstand
b) von einem Viertel aller ordentlichen Mitglieder auf Antrag beim Vorstand
Jeder satzungsgemäß einberufene Generalconvent ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine Satzungsänderung bedarf jedoch der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Auf Antrag kann auch geheim abgestimmt werden. Dem Antrag muss mit einfacher Mehrheit stattgegeben werden.
Über den Generalconvent ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsiden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des jeweiligen Abstimmungsergebnisses in die Niederschrift aufzunehmen. Den ordentlichen Mitgliedern ist spätestens drei Monate nach dem Generalconvent die Niederschrift mit einem Rundschreiben zuzustellen.
§6 Beiträge
Die Einnahmen setzen sich zusammen:
a) Beiträgen
b) der einmaligen Zahlung von € 50,00 auf das Rücklagenkonto
entfällt
Die Kasse wird zum Ende des Geschäftsjahres abgeschlossen und von den beiden gewählten Kassenprüfern geprüft.
Das Prüfungsergebnis ist auf dem Generalconvent bekanntzugeben und zu den Akten zu nehmen.
§7 Vorstand und Verwaltung
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten. Dieses ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Präside als Vorstand steht dem Verein vor.
Neben dem Vorstand im Sinne des Gesetzes hat der Verein einen vereinsinternen Vorstand. Dieser besteht aus:
a) den Stellvertretern des Präsiden
b) dem Schriftwart
c) dem Stellvertreter des Schriftwartes
d) dem Kassenwart
e) dem Stellvertreter des Kassenwartes
f) dem Archivar
g) den zwei Landessenioren West und Nord
Sowohl der Vorstand als auch der vereinsinterne Vorstand sind alle zwei Jahre auf dem Generalconvent neu zu wählen; Wiederwahl ist zulässig; es genügt einfache Stimmenmehrheit.
Vorstand und vereinsinterner Vorstand koordinieren die Tätigkeiten, beraten und beschließen über ihm zugegangene Anträge im Rahmen seiner Kompetenzen. Sie erarbeiten Richtlinien für die Arbeit im Verein und behandeln Angelegenheiten von besonderer Bedeutung. Vorstand und vereinsinterner Vorstand haben auf dem Generalconvent einen Geschäftsbericht zu halten.
Der Vorstand mit dem vereinsinternen Vorstand soll mindestens 2 mal im Jahr tagen. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen (§ 5(9) gilt sinngemäß).
Der Präside beruft die Vorstandssitzungen ein, er bestimmt die Zeit und den Tagungsort. Die Einladungen sollen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher erfolgen. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist innerhalb von 4 Wochen eine Vorstandssitzung einzuberufen.
Der vereinsinterne Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder vertreten sind.
§8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einem außerordentlichen Generalconvent beschlossen werden. Hierzu sind alle Mitglieder mindestens 8 Wochen vor dem Generalconvent mit Beekanntgabe der Tagesordnung, die nur den einen Punkt hat, schriftlich einzuladen.
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder. Mittglieder, die an der Abstimmung nicht persönlich teilnehmen können, sind berechtigt, ihre Stimme schriftlich in einem verschlossenen Umschlag mit entsprechendem Vermerk auf dem Umschlag bis zum Abstimmungstermin vorzulegen.
Der auflösende Generalconvent entscheidet über das Vermögen des Vereins, das jedoch nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden darf.
§ 9 Schlussbestimmungen
Zu dieser Satzung können vom Generalconvent Ausführungsbestimmungen beschlossen werden, die wie die Satzung zu beachten sind. Die vorstehende Satzung ist von dem auf heute, Sonnabend, den 26.06.1976 nach Holzminden, Hotel "Hellers Krug", ordnungsgemäß geladenen Generalconvent nach Verlesen derselben genehmigt und beschlossen worden. Sie tritt bei Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Holzminden in Kraft.
Holzminden, den 26.06.1976
gez. Jüngst (Präside)
gez. Altenfeld (stellv. Präside)
geändert:
Holzminden, den 04.11.1989
gez. Böse (Präside)
gez. Oberheim (stellv. Präside)